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VerpackG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis : Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen
VerpackG - Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die ... : Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
Inhaltsübersicht VerpackG - Einzelnorm - Gesetze im Internet : Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Abfallwirtschaftliche Ziele § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Allgemeine Anforderungen an Verpackungen § 5
§ 1 VerpackG - Einzelnorm - Gesetze im Internet : Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) § 1 Abfallwirtschaftliche Ziele (1) Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Verpackungen fest.
§ 31 VerpackG - Einzelnorm - Gesetze im Internet : Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) § 31 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen
§ 3 VerpackG - Einzelnorm - Gesetze im Internet : Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) § 3 Begriffsbestimmungen
§ 33 VerpackG - Einzelnorm - Gesetze im Internet : Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) § 33 Mehrwegalternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher
§ 15 VerpackG - Einzelnorm - Gesetze im Internet : Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) § 15 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung
Anlage 5 VerpackG - Einzelnorm - Gesetze im Internet : Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) Anlage 5 (zu § 6) Kennzeichnung von Verpackungen (Fundstelle: BGBl. I 2017, 2257 - 2259)
§ 36 VerpackG - Einzelnorm - Gesetze im Internet : Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) § 36 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig